Eigentlich sollen Rechtsanwälte im Zivilrecht nach festen Gebührenrahmensätzen für ihre Tätigkeit nach den Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen. Gerne schließen sie aber auch Vereinbarungen mit ihren Mandanten ab, nach denen sie sich stattdessen einen Stundensatz auszahlen lassen. Wird dann noch ein Zeittakt definiert, der für jede Tätigkeit eine Art Mindestzeit als Abrechnungszeitraum vorgibt, können für die Rechtsuchenden erhebliche Kostenfallen entstehen. Die Gerichte gehen im Interesse der Verbraucher zunehmend dagegen vor.
>Es wird fast zum Trend: Erwerbsorientierte Rechtsanwälte verlangen in letzter Zeit teils recht üppige Beträge pro Arbeitsstunde. Sätze von 200 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Dies ist - wenn der Mandant einverstanden ist - auch eindeutig zulässig. Am Ende des Mandats erwartet der Mandant dann eine Übersicht über die aufgewendete Zeit und eine den Stunden und gegebenenfalls ihren Bruchteilen entsprechende Rechnung. Wird aber zusätzlich auch eine Zeittaktklausel vereinbart, kann die reale Arbeitszeit kostenmäßig noch deutlich überschritten werden. In den zuletzt bekannt gewordenen Fällen wollten sich die Anwälte jede angefangene Viertelstunde vergüten lassen. Wurde also nur ein 5-minütiges Telefonat geführt oder musste an einem Tag nur ein gegnerischer Brief gelesen werden, wurde sogleich das Honorar für eine gesamte Viertelstunde in Rechnung gestellt.