Immer häufiger ist auf Parklätzen vor Einkaufsläden oder anderen Firmen der Hinweis zu sehen, dass das Parken an Ort und Stelle zeitlich begrenz ist. Auf großen Schildern wird dann „auf die Dauer eines Einkaufs“ hingewiesen oder eine konkrete Zeit bestimmt. Mit diesem Hinweis wird das Hinterlegen einer Parkscheibe zur Pflicht. Auch kommt es immer häufiger vor, dass der Kunde fürs Parken zur Kasse gebeten wird – er soll ein Parkticket ziehen. Doch sind diese Forderungen wirklich gerechtfertigt? Schließlich parkt der Verbaucher auf dem Parkplatz, um seine Einkäufe bei entsprechendem Besitzer zu tätigen oder die Dienstleistung einer Firma in Anspruch zu nehmen.
Doch die Antwort lautet: Ja! Denn besonders die Besitzer, welche das Hinterlegen einer Parkscheibe fordern, möchten damit sicherstellen, dass der Parkraum auch für zahlende Verbraucher zur Verfügung steht. Oft kommt es nämlich vor, dass kostenfreie Kundenparkplätze als Ausweichparkplatz für andere kostenpflichtige Parkanlagen in der Nähe, wie zum Beispiel die eines Bahnhofs, herhalten müssen. Auch angespannte Parkplatzsituationen in Innenstädten verleiten zum unerlaubten Parken auf solchen Parkplätzen. Autofahrer, die dann mit dem richtigen Vorsatz parken wollen, finden keinen Platz, da ein Teil der Parkmöglichkeiten von Langzeitparkern besetzt ist.