Knöllchen auf den Supermarktparkplatz

Immer häufiger ist auf Parklätzen vor Einkaufsläden oder anderen Firmen der Hinweis zu sehen, dass das Parken an Ort und Stelle zeitlich begrenz ist. Auf großen Schildern wird dann „auf die Dauer eines Einkaufs“ hingewiesen oder eine konkrete Zeit bestimmt. Mit diesem Hinweis wird das Hinterlegen einer Parkscheibe zur Pflicht. Auch kommt es immer häufiger vor, dass der Kunde fürs Parken zur Kasse gebeten wird – er soll ein Parkticket ziehen. Doch sind diese Forderungen wirklich gerechtfertigt? Schließlich parkt der Verbaucher auf dem Parkplatz, um seine Einkäufe bei entsprechendem Besitzer zu tätigen oder die Dienstleistung einer Firma in Anspruch zu nehmen.

Doch die Antwort lautet: Ja! Denn besonders die Besitzer, welche das Hinterlegen einer Parkscheibe fordern, möchten damit sicherstellen, dass der Parkraum auch für zahlende Verbraucher zur Verfügung steht. Oft kommt es nämlich vor, dass kostenfreie Kundenparkplätze als Ausweichparkplatz für andere kostenpflichtige Parkanlagen in der Nähe, wie zum Beispiel die eines Bahnhofs, herhalten müssen. Auch angespannte Parkplatzsituationen in Innenstädten verleiten zum unerlaubten Parken auf solchen Parkplätzen. Autofahrer, die dann mit dem richtigen Vorsatz parken wollen, finden keinen Platz, da ein Teil der Parkmöglichkeiten von Langzeitparkern besetzt ist.

Leidtragende ist die entsprechende Firma, denn der Kunde merkt sich eine schwierige Parkplatzsituation und weicht auf andere Möglichkeiten aus. Außerdem hält er den Parkplatz sauber und sicher, ohne eine Gegenleistung von solchen Falschparkern zu erhalten.

Und auch für die Verpflichtung zum Lösen eines Parktickets gibt es eine plausible Erklärung: Dieses Szenario gibt es häufig auf Parkplätzen vor Einkaufsstraßen oder Zentren. Dieser Parkraum ist nicht einer Firma explizit zugeordnet, sondern ist im Besitz einer Person oder Firma, die nichts mit den angebundenen Firmen zu tun hat. Folglich profitiert sie nicht von deren Einnahmen, hat aber trotzdem Pflichten, wie zum Beispiel das Streuen im Winter. Deshalb ist es nur legitim, dass solche Parkraumbesitzer beim Autofahrer die Hand aufhalten. Oftmals treffen aber Firmenbesitzer zugunsten ihrer Kunden mit den Privatbesitzern Vereinbarungen, sodass zumindest für begrenzte Zeit das Parken gegen Vorlage eines Tickets oder Chips kostenfrei ist.

Wer schon einmal einen Ordnungshüter auf einer privaten Parkanlage beobachtet hat, weiß auch, dass dieser nicht von der Polizei stammt, sondern einer Firma angehört, die speziell mit dieser Aufgabe betreut ist.
Dass bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Bußgeld deswegen unwirksam wird und nicht bezahlt werden muss. Auch diese Firmen sind berechtigt, Strafzahlungen für Falschparken einzufordern. Diese Forderung nennt sich dann „Vertragsstrafe“ und kann unter Umständen höher ausfallen, als das Bußgeld bei Fehlverhalten im öffentlichen Verkehrsraum. Das Ignorieren kann zum Mahnverfahren und damit verbundenen höheren Kosten führen. Ebenfalls sind Mitarbeiter solcher Firmen berechtigt, Falschparker abschleppen zu lassen. Die damit entstandenen Kosten, wie zum Beispiel das ausfindig machen des Fahrzeughalters oder das Abschleppen selbst, fallen zulasten des Parkenden.

Allerdings gilt: Sind die Schilder, die den Benutzer über seine Pflichten mit der Parkraumnutzung informieren sollen, nicht eindeutig ersichtlich, verdeckt oder gar fehlend, ist das Verhängen einer Vertragsstrafe ungerechtfertigt und sollte angefochten werden. Außerdem kann gegen so ein Knöllchen auch Einspruch eingelegt werden, zum Beispiel, falls falsche Parkzeiten notiert sind.