Das Schadenersatzrecht

Das Schadenersatzrecht hat in Deutschland eine enorme praktische Bedeutung. Der Grundsatz dieser Materie besagt, dass durch die Zahlung von Schadensersatz der Zustand wiederhergestellt werden soll, der noch vorliegen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen, aus denen sich der Anspruch ergeben kann. In den meisten Fällen ergibt er sich aus den "unerlaubten Handlungen".

Darunter sind rechtswidrige sowie schuldhafte Rechtsgutverletzungen zur verstehen. Ein Beispiel dafür ist der Mieter, der im Schlafzimmer eine Zigarette raucht und dabei einschläft, wobei das Haus zum Teil niederbrennt. Des Weiteren spielt das Schadenersatzrecht, auch Haftpflichtrecht genannt, bei Straftaten gegen Leib und Leben, Verkehrsunfällen, mangelhaften Vertragsleistungen oder fehlerhaften Behandlungen durch einen Arzt eine sehr wichtige Rolle im deutschen Gerichtsalltag.

Das zeigt, dass sich der Anspruch sowohl aus einem Vertrag als auch aus einem Delikt herleiten lassen kann.

Der Begriff Schaden beschreibt nicht nur eingetretene Vermögensschäden. Vielmehr können auch ideelle Schäden oder Personenschäden, exemplarisch nach einem Verkehrsunfall, anspruchsbegründend sein.

Zusammengefasst verfolgt das Schadenersatzrecht drei unterschiedliche Funktionen. Zum einen soll dem Geschädigten der erlittene Schaden angemessen ersetzt werden.

Der Schadensersatz hat somit eine Ausgleichsfunktion. Zum anderen sollen Menschen durch die Rechtsordnung davor abgeschreckt werden, Schäden zu verursachen. Insofern hat dieser Teil des Rechts auch eine präventive Funktion.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Schadensersatz in gewisser Weise auch eine sanktionierende Funktion hat. Dies gilt vor allem für die Verschuldenshaftung. Derjenige, der einer anderen Person schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden zufügt, soll in finanzieller Hinsicht angemessen bestraft werden.

Grundsätzlich muss jeder für sein Verhalten einstehen. Das gilt auch Schadenersatzrecht. Jeder Grundsatz kennt allerdings auch Ausnahmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in Ausnahmefällen, dass Schäden, die durch Dritte verursacht werden, ihnen nicht automatisch zugerechnet werden. Dazu zählen Erfüllungsgehilfen, die auf Weisung an der Erfüllung eines Schuldverhältnisses mitwirken. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Subunternehmer, der im Auftrag des Hauptunternehmers Arbeiten auf einer Baustelle durchführt, wobei er einen Schaden verursacht. Ein weiterer Ausnahmefall ist der Verrichtungsgehilfe. Das sind Personen, die mit der Besorgung eines Geschäfts beauftragt werden. Ein Beispiel dafür ist der Arbeitnehmer, der im Auftrag seines Arbeitgebers handelt. In diesen Fällen haftet der Schuldner bei verursachten Schäden für das Verhalten seines Gehilfen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche liegt bei drei Jahren. Unter Umständen sieht das Gesetz aber eine Verlängerung vor, wenn zum Beispiel der Schaden festgestellt worden ist, aber die Identität des Schädigers erst Jahre später aufgeklärt werden kann. Für den umgekehrten Fall gilt ebenfalls eine Verlängerung der Dreijahresfrist.

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