Privat am Arbeitsplatz surfen - was ist erlaubt?

Schnell ein Schnäppchen im Onlineshop bestellen, nur mal die Nachrichten der Freunde checken und zwischendurch kurz bei Facebook auf dem Laufenden bleiben? Das kurze private Surfen am Arbeitsplatz kann schnell zu einem längeren Aufenthalt im Internet werden. Genau genommen handelt es sich dabei um bezahlte, aber privat genutzte Arbeitszeit. Damit der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird, sollten Arbeitnehmer sich darüber informieren, was erlaubt ist und was nicht.

Festgelegte Regeln am Arbeitsplatz

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gesetzlich kein Recht auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz. Abweichend hiervon können im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag Ausnahmen geregelt werden. Bei Unklarheiten gibt der Arbeitgeber Auskunft darüber, in welchem Umfang das Internet für welche Zwecke genutzt werden darf. Fehlt eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer laut aktueller Rechtslage die Pausen nutzen, um kurz private Angelegenheiten per Internet zu regeln.

Unterscheidung zwischen privater und arbeitsbezogener Internetnutzung

Arbeitnehmer, die zum Beispiel online eine Unterkunft für die Geschäftsreise buchen, arbeitsrelevante Emails von Kollegen abrufen, sich über den Geschäftspartner informieren und Definitionen für fachbezogene Begriffe suchen, bewegen sich arbeitsbezogen im Internet.

Dadurch erleichtern sie sich die Arbeit oder es ist schlichtweg für den Arbeitsvorgang erforderlich. Sobald Arbeitnehmer aber E-Mails von Freunden lesen und an diese versenden oder ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit im Internet surfen, handelt es sich um private Anlässe.

In manchen Fällen lässt sich auf den ersten Blick nicht eindeutig sagen, ob privat oder geschäftlich gesurft wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nicht nur die Bahnfahrt und die Unterkunft bezüglich der Geschäftsreise gebucht werden, sondern darüber hinaus nach Sehenswürdigkeiten gesucht wird, die der Arbeitnehmer während seiner freien Zeit nach dem Geschäftstermin noch besuchen möchte. Im Zweifel, sollten diese Informationen nicht am Arbeitsplatz recherchiert werden.

Manche Arbeitnehmer fühlen sich rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie statt des Dienstrechners das eigene Smartphone für privates Surfen verwenden. Diese Nutzung ist für den Arbeitgeber schwieriger nachzuvollziehen und es besteht kein Risiko den Dienstrechner mit Viren zu belasten. Dennoch wird nicht zwischen der Nutzung auf dem privaten und auf dem dienstlichen Gerät unterschieden. Im Resultat nutzt der Arbeitnehmer schließlich in beiden Fällen die bezahlte Arbeitszeit für seine privaten Aktivitäten.

Rechtliche Konsequenzen privater Internetnutzung

Wer regelmäßig gegen die Regelungen des Arbeitgebers zur Internetnutzung verstößt, begeht einen Arbeitszeitbetrug.

Der Arbeitgeber muss schließlich davon ausgehen, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich als solche genutzt wird. Es handelt sich somit um einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, für den der Arbeitnehmer eine oder wiederholte Abmahnungen erhalten kann. Nach Ermessen des Arbeitgebers ist bei regelmäßigen Verstößen auch die Kündigung des Arbeitnehmers nach erfolgter Abmahnung möglich.

Ist das private Surfen sogar mit erheblichen Rechtsverstößen verbunden, kann der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden. Das Herunter- und Hochladen von Raubkopien sind Beispiele für entsprechende Rechtsverstöße. Ebenfalls rechtfertigt die wiederholt private Nutzung der dienstlichen Emailadresse eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ein Verbot zur privaten Nutzung der dienstlichen Emailadresse aussprechen.

Fazit
Arbeitnehmer sollten bei Unklarheiten ihren Arbeitgeber nach den Regelungen zur Internetnutzung am Arbeitsplatz fragen. Auf diese Weise wird kein unnötiges Risiko eingegangen, abgemahnt oder schlimmstenfalls gekündigt zu werden.