Ein Notar bekleidet ein öffentliches Amt. Er ist ein unabhängiger Träger der deutschen Rechtspflege. Als solcher ist er mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Auf der anderen Seite hat ein Notar Pflichten zu erfüllen.
Pflicht zur Beurkundung
Ein Notar hat die Pflicht zur Beurkundung und zur Beratung. Seine Beurkundungspflicht betrifft insbesondere Immobilienkaufverträge. Aber auch, wer sich dazu entschließt, eine GmbH zu gründen, muss den Gesellschaftsvertrag von einem Notar beurkunden lassen.
Ein Notar, der mit dieser Aufgabe betraut wird, darf die Beurkundung nicht ablehnen. Er hat die Urkundungsgewährungspflicht zu erfüllen. Kann er jedoch einen triftigen Grund vorweisen, kann er eine Beurkundung verweigern. Ein triftiger Grund wäre z.B., dass die Beurkundung mit seiner Amtsausübung als Notar nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Notar weiß, dass er durch die Beurkundung eine strafbare Behandlung unterstützt.
Beispiel:
Eine Immobilie wird zu einem überzogenen Preis verkauft, um ein Steuersparmodell zu unterstützen. In diesem Fall kann der Notar die Beurkundung nach § 4 BeurkG (Beurkundungsgesetz) ablehnen.
In Ausnahmefällen kann für den Notar ein Mitwirkungsverbot bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Bruder von ihm einen Hausverkauf tätigt. Der Notar darf in diesem Fall nicht die Beurkundung des Kaufvertrags vornehmen. Er muss die Aufgabe an einen Kollegen weitergeben.
Die Belehrungspflicht
Bevor der Notar einen Immobilienkaufvertrag oder ein anderes beurkundungspflichtiges Dokument beglaubigt, hat er seine Belehrungspflicht zu erfüllen. Ihm obliegt die Aufgabe, die Parteien über den Sachverhalt aufzuklären und den Willen der Vertragsparteien zu erforschen. Ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit besteht hier darin, die Parteien darüber aufzuklären, welche Verpflichtung sie gegebenenfalls mit der Unterzeichnung des Vertrages eingehen. Dabei hat er auch darauf zu achten, dass die aktuelle Gesetzeslage eingehalten wird. Nicht aufklären muss er über eventuelle wirtschaftliche und steuerliche Folgen.
Beratungspflicht
Bei Grundstücksgeschäften gilt eine Bedenkzeit von 14 Tagen. Diese Zeit muss dem Käufer einer Immobilie eingeräumt werden, bevor er seine Unterschrift unter den Kaufvertrag setzt. Der Notar ist verpflichtet, die Parteien auf diese Frist hinzuweisen.
Des Weiteren muss er beim Grundbuchamt die Einsichtnahme in den Grundbuchauszug beantragen und die Parteien über den Inhalt in Kenntnis setzen.
Bei einem Grundstücksverkauf hat der Notar die Pflicht den Käufer zu schützen. Dies geschieht dadurch, dass der Kaufpreis für die Immobilie erst zur Fälligkeit freigestellt wird, wenn der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung sichergestellt hat.
Durch diesen Eintrag kann dem Käufer das Eigentum an der Immobilie nicht mehr entzogen werden.
Bei dem Abschluss von Eheverträgen hat ein Notar die Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs einzubeziehen. Er hat die Vertragsparteien darüber aufzuklären, wann ehevertragliche Verpflichtungen unwirksam sein können. Bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes muss er den Rat erteilen, die zuvor geschlossenen ehevertraglichen Verpflichtungen entsprechend anzupassen.
Soweit ein Ehevertrag Regelungen enthält, die das Scheidungsrecht betreffen, muss der Notar die Ehepartner darüber informieren. Ebenso muss er Einschreiten, wenn die Ehepartner einen sittenwidrigen Vertrag aufsetzen wollen. Dies ist der Fall, wenn ein Ehepartner durch Abschluss des Vertrages erkennbar benachteiligt werden soll.
In welchen Fällen muss ein Notar haften?
Der Notar haftet nicht bei jedem Beratungsfehler. Soll ein Notar schadenersatzpflichtig gemacht werden, muss der Nachweis erbracht werden, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht nicht beachtet hat.
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