Das Familienrecht ist ein eigenständig geregeltes Rechtsgebiet. Größtenteils sind die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert. Im vierten Buch des BGB sind die Rechtsverhältnisse enthalten, die durch Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet werden. Darüber hinaus regelt das Familienrecht auch Fragen zu Vormundschaft, Pflegschaft sowie Betreuung. Zwar handelt es sich beim Familienrecht um ein Teilgebiet des Zivilrechts. Bei Streitigkeiten, die einen familienrechtlichen Bezug haben, entscheiden jedoch nicht die Zivilgerichte, sondern das zuständige Familiengericht. In einigen Fällen muss auch das Vormundschaftsgericht eine Lösung finden.
Schwerpunktmäßig setzt sich das Familienrecht mit der Ehe, der Scheidung und dem Unterhaltsrecht auseinander. Besonders wichtig ist die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die elterliche Sorge. Des Weiteren hat auch das Vaterschaftsrecht eine sehr große praktische Relevanz.
Das Gesetz definiert den Begriff der Familie nicht. Insoweit ist bei jedem Einzelfall zunächst die Grundlage der verbundenen Personen zu prüfen. Während zwischen Kindern und ihren Eltern ein Verwandtschaftsgrad erster Ordnung besteht, begründen die Eltern erst durch die Eheschließung oder eine Lebenspartnerschaft die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Familienrechts. Verfassungsrechtlich ist das Institut von Familie und Ehe durch Art. 6 Grundgesetz (GG) geschützt.
Die Systematik des Familienrechts zeigt, dass zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Teil zu differenzieren ist. Im allgemeinen Teil sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit normiert, während der besondere Teil die rechtlichen Auswirkungen reguliert. Das Rechtsgebiet ist von einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen geprägt.
Das Eherecht ist ein zentrales Thema innerhalb des Familienrechts. Damit eine Ehe überhaupt rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen die speziellen Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb der Ehegemeinschaft haben die Ehepartner besondere Pflichten zu erfüllen. Das Gesetz schreibt beispielsweise vor, dass die Eheleute dazu verpflichtet sind, einen gemeinsamen Haushalt aufzubauen. Insoweit keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, ist von Gesetzes wegen festgelegt, dass sie in einer gemeinsamen Wohnung leben müssen. Andernfalls besteht der Verdacht einer Scheinehe. Allerdings regelt das Eherecht nicht nur die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung. Stattdessen geht aus den Vorschriften auch hervor, unter welchen Bedingungen eine Ehe geschieden werden kann.
Bevor eine Ehe geschlossen wird, verloben sich die künftigen Ehepartner zunächst. Rechtliche Probleme entstehen vor allem dann, wenn das Verlöbnis nachträglich beendet werden soll, die Ehe folglich nicht miteinander eingegangen wird. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob der enttäuschte Partner möglicherweise einen Rechtsanspruch auf die Ehe haben kann.
Außerdem wird ein Verlöbnis in der Regel im Familien- und Freundeskreis gefeiert. Dementsprechend werden häufig auch Geschenke verteilt, um die Entscheidung des Paares zu unterstützen. Gehen die zwei Personen nunmehr verschiedene Wege, ist fraglich, ob die Schenkenden einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können. Immerhin haben sie ihre Geschenke in der Hoffnung übergeben, dass am Ende nicht die Trennung, sondern die Eheschließung praktiziert wird.
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