Elternzeit: Was ist zu beachten!

Der Antrag auf Elternzeit

Wenn ein Kind geboren wird, haben die Eltern Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit existiert seit dem 01. Januar 2007. Die neue Regelung löste die bis dahin geltende Erziehungszeit ab. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch, den Arbeitnehmer nach der Geburt ihres Kindes auf Freistellung von der Arbeit haben.

Wer dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, sollte bei der Beantragung der Elternzeit die folgenden Punkte beachten:

Grundlagen, Voraussetzungen, Dauer

Jeder Vater und jede Mutter hat gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf Elternteilzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das nach deutschem Recht geschlossen wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis nicht nach deutschem Recht geschlossen, ergibt sich der Anspruch aus einer entsprechenden europäischen Regelung.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden für jedes Kind, das in dem gemeinsamen Haushalt der Antragsteller lebt. Der Anspruch endet erst, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Demnach beträgt die Elternzeit pro Kind maximal 36 Monate.

Wann muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Das BEEG regelt auch, bis wann die Elternzeit beantragt werden muss. In § 16 des Gesetzes heißt es, dass der Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit den Antrag erhalten haben muss.

Die Vorschrift verlangt weiter, dass eine verbindliche Auskunft darüber gegeben werden muss, wie die Elternzeit gestaltet wird.

Welche Frist ist bei Antragstellung für eine spätere Elternzeit zu wahren?

Das BEEG wurde zum 01.01.2015 geändert. Für Kinder, die am 01.07.2015 und später geboren wurden, ist es für die Eltern möglich, die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr zu nehmen. Die Antragsfrist beträgt 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt, führt dies nicht zu einer Ablehnung der Elternzeit. Die Elternzeit wird in diesem Fall lediglich verschoben.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Die Beantragung der Elternzeit hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Diese Regelung ist gesetzlich festgelegt. Wer ein Telefax oder eine E-Mail für den Antrag wählt, wahrt nicht die Schriftform. Das hat zur Folge, dass der Antrag nichtig ist. Dies bedeutet, der Antrag ist so zu behandeln, als wurde er gar nicht gestellt.

Was darf auf gar keinen Fall fehlen?

Unter gar keinen Umständen darf die Bestätigung des Arbeitgebers fehlen. Nach § 16 Absatz 1 Satz 8 BEEG muss er bescheinigen, dass er der Elternzeit zustimmt. Ihm steht zudem das Recht zu, den Urlaubsanspruch für jeden genommenen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Wann kann auf die Zustimmung des Arbeitgebers verzichtet werden?

Mit Beantragung der Elternzeit und der Bescheinigung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer grundsätzlich an die gewählten Zeiten (Beginn und Ende) gebunden. Eine Änderung der Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Wegen der organisatorischen Planung seines Betriebsablaufs darf er auch mit entscheiden, ob die Elternzeit vorzeitig oder später beendet werden kann. Eine Ablehnung der Zustimmung muss der Arbeitgeber begründen.

Nicht eindeutig geregelt ist, ob der Arbeitgeber auch für das dritte Jahr der Elternzeit seine Zustimmung geben muss. Hier ist folgender Fall gegeben:

Der Arbeitnehmer hat zunächst Elternzeit für zwei Jahre bei seinem Arbeitgeber beantragt. Nach Ablauf der zwei Jahre wollte der Arbeitnehmer die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verlängern. Sein Arbeitgeber klagte gegen diesen Wunsch. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte sich jedoch auf die Seite des Arbeitnehmers und sprach sich gegen die Zustimmungspflicht aus. Das Gericht argumentierte, dass die Elternzeit für maximal drei Jahre genommen werden kann. Der Anspruch auf Elternzeit erlischt mit Vollendung des achten Lebensjahres. Wie Vater und Mutter die Elternzeit gestalten, bleibt ihnen überlassen.