Ist Baulärm am Urlaubsort ein Reisemangel?

Lärm im Urlaub ist wirklich das Letzte, was sich ein Urlauber wünscht, der schon sehnsüchtig auf den entspannenden und möglicherweise teuren Urlaub gewartet hat. Umso ärgerlicher ist es, wenn im eigenen Hotel die Entspannung durch Lärm unterbrochen wird. Dieser Artikel gibt einen kleinen Überblick über dieses Thema und erklärt, wann der Baulärm am Urlaubsort zu einem echten Reisemangel wird und der Urlauber Anspruch auf Minderung des Reisepreises hat.

Wann stellt der Lärm am Urlaubsort einen Reisemangel dar?

In aller erster Linie muss der Reiseveranstalter den Urlauber über Baulärm und damit über Baustellen in unmittelbarer Nähe vor der Buchung informieren.

 

Denn nur so kann sich der Urlauber dann entscheiden, ob er dennoch an den Urlaubsort fahren möchte oder nicht. Sollte der Baulärm allerdings den Urlaub stark einschränken und damit auch die Reise deutlich beeinträchtigen, so kann der Reisepreis deutlich gemindert werden. In einigen Fällen hatte das Landgericht eine Minderung des Reisepreises von 50 Prozent ausgesprochen.

Dabei kann nicht nur Baulärm Grund für eine Minderung sein. Sollten in unmittelbarer Näher auch Flugzeuge landen, können auch diese die Ruhe am Urlaubsort beeinträchtigen.

Auch hier stellt sich das Landgericht aufseiten des Urlaubers und verspricht diesem eine Minderung der Reisekosten.
Einige Lärmquellen können dabei allerdings nicht reklamiert werden. Dabei handelt es sich um sogenannte landestypische Lärmquellen, wie zum Beispiel der Ruf des Muezzin in den islamischen Ländern. Solche Lärmquellen kann der Reiseveranstalter nicht kontrollieren, sodass diese auch nicht eingeklagt werden können.

Wie kann am besten Schadensersatz eingefordert werden?

Wer mit der Lärmbelästigung am Urlaubsort unzufrieden ist und Bedenken hat, dass diese den Urlaub erheblich einschränken werden, sollte sofort Kontakt mit seinem Veranstalter aufnehmen. Häufig erwiesen sich diese als sehr kulant und ermöglichen den kostenfreien Umzug in ein anderes Hotel. Dies schützt dabei auch den Veranstalter vor einer negativen Bewertung auf verschiedenen Reiseportalen. Der Urlauber sollte dabei nur als Notlösung selbst handeln und sich selbst eine alternative Unterkunft suchen, da die Rückerstattung dabei sehr schwer sein kann. Ebenso sollten Beweisfotos- und Videos von der Lärmbelästigung gemacht werden. Dabei können auch die Aussagen anderer Gäste hilfreich sein und die eigenen Argumente unterstützten.