Unter dem Asyl im politischen Sinn wird die vorübergehende Aufnahme von Verfolgten bezeichnet, ebenso wie ganz allgemein der Schutz vor persönlicher Gefahr und Verfolgung des Asylsuchenden. Wenn von Asylrecht gesprochen wird, dann ist damit hier in Deutschland das deutsche Asylgesetz, kurz AsylG gemeint. In dem jetzigen Asylgesetz aus dem Jahr 1992 in der zurzeit gültigen Fassung der letzten Änderung aus Juli 2017 wird das bundesdeutsche Asylverfahren im Detail geregelt. Rechtsgrundlage im weiteren Sinne ist Artikel 16a Grundgesetz, kurz GG. Nach Absatz 1 genießen politisch Verfolgte Asylrecht. In den weiteren vier Absätzen von Artikel 16a GG wird das Asylrecht mit seinen Vorgaben, Bedingungen und Einschränkungen weitergehend erläutert.
Als politisch Verfolgte gelten ausländische Bürger, die aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen in ihrem Heimatland in Bezug auf ihre persönliche Freiheit mit Beschränkungen sowie mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssen; und zwar aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung, Rasse oder Religion beziehungsweise ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppierung.
Kein Asylrecht genießen ausländische Bürger, die
• in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beheimatet sind
• aus einem Drittstaat stammen, dessen Sicherheit vom Bundestag und Bundesrat bestimmt wird
• aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen
• über ein EU-Mitgliedsland oder einen sonstigen sicheren Drittstaat eingereist sind
• Die Definition „sicherer Staat“ bedeutet, dass dort keine politischen Verfolgungen, Bestrafungen oder unmenschlichen Behandlungen staatlicherseits stattfinden. Diese Staaten werden ebenfalls von Bundestag und Bundesrat bestimmt
Eine weitere Rechtsgrundlage für das Asylrecht in Deutschland ist die Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der GFK. Dieses internationale Abkommen gilt seit Anfang der 1950er-Jahre. Seit Ende der 1960er-Jahre sind der GFK bis heute rund 150 Staaten beigetreten. Das sind weltweit rund Dreiviertel aller Länder.
Darüber hinaus gelten für die Europäische Union und deren Mitgliedsstaaten die Richtlinien 32 und 33 aus dem Jahr 2013. Solche EU-Richtlinien müssen innerhalb einer vorgegebenen Frist von den EU-Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden. Hier in Deutschland ist die Umsetzung in den zwei sogenannten Asylpakten I aus dem Jahr 2015 und II aus dem Jahr 2016 erfolgt beziehungsweise in Bearbeitung.
Zu den Hauptproblemen sowohl politisch als auch in der praktischen Umsetzung bei den zuständigen Behörden gehört die einheitliche Definition des Begriffes Asyl. Der lässt sowohl in der GFK als auch in den EU-Richtlinien einen weiten Interpretationsspielraum. Im Aufenthaltsgesetz, dem früheren Ausländergesetz ist zwar die Flüchtlingseigenschaft definiert, nicht jedoch der Begriff Asyl.
Das ist selbst im deutschen AsylG nicht geschehen, sodass es schon an dieser Stelle sowohl bei Politik als auch Verwaltung Schwierigkeiten gibt.
Sofern diese Kriterien nicht zutreffen, wird der Asylbewerber vom BAMF dazu aufgefordert, freiwillig auszureisen. Tut er das nicht, folgt die Abschiebung.
Jede dieser Aktionen und Entscheidungen des BAMF ist ein formeller Verwaltungsakt mit den dazugehörigen Rechtsbehelfen wie Einspruch oder Widerspruch. Zu der Entscheidung über die Ausweisung oder Abschiebung gehört nach § 11 AufenthG ein zeitlich befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Jeder Asylantrag ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, deren Bearbeitung durchaus mehrere Jahre dauert. Für Rechtsstreitigkeiten, deren Zahl in der jüngeren Vergangenheit geradezu exorbitant zugenommen hat, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
Das Asylrecht hat sich über Jahre und Jahrzehnte hinweg zu einem politischen sowie gesellschaftlichen Dauerthema entwickelt, dessen Ende in keiner Weise abzusehen ist.