Artikel 13: Was wurde von den EU-Ländern entschieden?

Ab dem Sommer wurde in Deutschland die politische Debatte unter anderem von der Diskussion rund um das Urheberschutz-Richtlinie aus der Europäischen Union bestimmt. Die unter dem Begriff "Artikel 13" bekannt gewordene Novelle beschäftigt sich mit der Angleichung der verschiedenen Gesetze für den Urheberschutz in Europa auf einen gemeinsamen Entwurf. Ein Fokus lag dabei natürlich auf dem Internet. Trotz zahlreicher Proteste von Bürgern wurde das Gesetz schließlich verabschiedet. Aber was genau ist denn nun eigentlich der Inhalt?

Das ursprüngliche Ziel von Artikel 13

Die Novelle zur Harmonisierung der Urheberschutzgesetze in Europa war nötig geworden, weil viele Länder in der EU über unterschiedliche Gesetzgebungen im Umgang mit dem Urheberschutz verfügen. Zugleich waren viele dieser Gesetze veraltet und haben sich beispielsweise nicht auf die Herausforderungen eingestellt, die mit der Macht des neuen Mediums Internet aufgekommen sind. Die EU wollte mit der neuen Richtlinie nicht nur eine Angleichung in der Gesetzgebung erreichen, sondern gleichzeitig die Rechte der Urheber und der Kunstschaffenden in der EU stärken. Soweit jedenfalls die Theorie.

Was sind die Inhalte der Gesetze rund um Artikel 13?

Die neue Gesetzgebung hat verschiedene Ansätze in sich vereint, die in anderen Ländern bereits Anwendung finden. So wurde beispielsweise ein Paragraph eingebaut, der dafür sorgen würde, dass Google sich nicht mehr beliebig bei Webseiten bedienen darf, um kurze Zusammenfassungen der Artikel oder Bilder aus dem Artikel in der Suche anzuzeigen.

Darüber hinaus sollte es für die Inhaber von Urheberrrechten einfacher werden, Verstöße im Netz zu ahnden und beispielsweise die Löschung zu verlangen, wenn geschütztes Material auf Plattformen wie Facebook oder YouTube auftaucht.

Ein wichtiger Aspekt in der Richtlinie war dabei der Wechsel bei der Haftung. War es bisher so, dass die Inhaber gezwungen waren, eine Plattform zu kontaktieren, um die Inhalte entfernen zu lassen, sieht das neue Gesetz vor, dass die Plattformen selbst dafür sorgen müssen, dass die Inhalte gar nicht erst auf ihren Seiten landen. Genau an diesem Punkt entstand der wichtigste Ansatz für die lautstarke Kritik gegen die Initiative.

Die Kritik gegen Artikel 1 - was hat es mit ihr auf sich?

Artikel 13 - der später im Sinne der Neu-Organisierung des Gesetzes zu Artikel 17 wurde - verlangt von den Betreibern von Portalen im Internet, dass sie alles dafür tun, um eventuelle Verstöße gegen den Urheberschutz auf ihren Seiten zu unterbinden. Dabei wurde ignoriert, dass es in der Theorie so klingt als wäre das möglich, in der Praxis aufgrund der schieren Masse an produzierten Inhalten aber kein Weg vorhanden war, um eine tatsächliche Kontrolle zu ermöglichen. Schnell entwickelte sich das Wort "Uploadfilter" zum entscheidenden Kernpunkt der Kritik gegen die neue Entwicklung.

Um dem neuen Gesetz gerecht zu werden wäre es nötig, dass die Seiten bereits vor dem Upload von Videos, Bildern, Musik oder Texten eine Prüfung durchführen. Dafür existieren weder die Archive und Datenbanken mit entsprechenden Listen über urheberrechtlich geschützte Werke, noch die technischen Möglichkeiten für eine Umsetzung.
Darüber hinaus würde eine Automatisierung zwangsläufig dazu führen, dass bestimmte Inhalte trotz dessen, dass sie den Urheberschutz nicht verletzen, nicht mehr hochgeladen werden können. Das gilt zum Beispiel für Satire oder Kunst aber auch, nach Befürchtungen der Kritiker, für einfache Momente, in denen beispielsweise in einem Video das Logo eines Unternehmens zu sehen ist.
Wie wird die Umsetzung des neuen Gesetzes erfolgen?
Inzwischen ist die Novelle mit deutlicher Mehrheit in der Europäischen Union angenommen worden und trotz einiger Ungereimtheiten bei der Wahl und einer laufenden Beschwerde Polens gegen das Gesetz ist davon auszugehen, dass die Mitgliedsländer es implementieren müssen. Dafür gehen Experten davon aus, dass es bis 2020 Teil der Gesetze werden wird. In Deutschland hat man bereits angekündigt, dass man auf die umstrittenen Filter verzichten möchte. Da es sich nur um eine Novelle handelt, ist es prinzipiell den Ländern selbst überlassen, auf welche Art und Weise sie die Richtlinien in ihre nationalen Gesetzgebungen einfließen lassen.

Kritiker befürchten allerdings, dass sich die Filter nicht vermeiden lassen. Unklar ist, wie die praktische Umsetzung nach dem Gesetz aussehen soll. Es gibt also noch viele offene Fragen und man kann davon ausgehen, dass das Thema in den nächsten Jahren mehrere Gerichte beschäftigen wird, ehe am Ende eine tatsächliche Lösung gefunden ist, wie man dem Spagat zwischen besserem Urheberrecht und der Freiheit des Internets gerecht werden kann.